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FÖRDERKREIS DER WALDSCHULE
Tempelsee e.V.

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Satzung

Satzung des „Förderkreises der Waldschule Tempelsee"
 
§ 1       Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Waldschule Tempelsee",hat seinen Sitz in Offenbach Tempelsee und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Förderkreis der Waldschule Tempelsee e.V."
§ 2       Vereinszweck
Der Förderkreis der Waldschule Tempelsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen der Waldschule Tempelsee sowie Mittelbeschaffung zu deren finanzieller Unterstützung, zum Nutzen der Schülerinnen und Schüler.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-    Ausstattungshilfen bei besonderen Aktivitäten, die Schülergemeinschaft fördern wie z.B. Theateraufführungen, Schulhof und Schulgebäudegestaltung;
-    Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial für den Unterricht, das die Anschaffungen des städtischen Etats ergänzt und das praktische Tun der Schüler im Unterricht verbessert, insbesondere auch im musischen, ästhetischen und naturwissenschaftlichen Bereich;
-    Erweiterung des Angebotes für die Schüler, z.B. durch die Anschaffung von zusätzlichen Medien;
-    Unterstützung bestimmter Sonderprojekte
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Aus Mitteln des Vereins beschaffte Gegenstände werden der Schule als Eigentum überlassen.
§ 3       Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen oder Körperschaften erwerben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand; der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4       Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt des Mitglieds;
- durch Ausschluss des Mitglieds;
- durch Tod des Mitglieds;
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt erfordert eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie wird erst mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Im Falle des Todes erlischt die Mitgliedschaft automatisch zu diesem Zeitpunkt. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält, wenn es grob oder wiederholt gegen die Satzung verstößt oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied kann verlangen, vor der Entscheidung gehört werden.
§ 5       Beiträge
Der Verein finanziert sich aus Spenden und sonstigen Einnahmen sowie aus dem jährlichen, Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag soll durch bargeldlose Beitragszahlung jeweils für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden.
§ 6       Vorstand
Der Vorstand besteht aus l. und 2. Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer und mindestens einem/einer und höchstens drei Beisitzer/innen. Der/die jeweilige Schulelternbeiratsvorsitzende und der/die Schulleiter/in der Waldschule Tempelsee gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. An Stelle des/der Vorsitzenden des Schulelternbeirates kann der Schulelternbeirat ein anderes Mitglied aus seiner Mitte in den Vorstand des Förderkreises entsenden. An Stelle des/der Schulleiters/in kann der/die steilvertretende Schulleiter/in mit beratender Stimme dem Vorstand angehören. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der l. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Die Amtsperiode des Vorstandes beginnt nach Abschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet. Sie endet zwei Jahre später mit Abschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist für alle laufenden Geschäfte des Vereins zuständig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die förderungswürdigen Vorhaben. Der Vorstand kann einen Öffentlichkeitsbeauftragten sowie Ausschüsse benennen. Diese beraten den Vorstand in seiner Arbeit.
Der Vorstand kann zur Regelung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 7       Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Aus besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt.
§ 8       Einladungsfrist
Die ordentliche wie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Brief oder E-Mail einberufen.
Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen bzw. mit dieser bekanntzugeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
§ 9       Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Vertretung in der Stimmabgabe ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl des Rechnungsprüfers;
- Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Satzungsänderungen;
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes;
- Genehmigung der Jahresabrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Auflösung des Förderkreises.
Der Rechnungsprüfer erhält sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zur Prüfung und erstattet der Versammlung Bericht.
§ 10     Satzungsänderung
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 11     Beschlüsse
Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften der/des Versammlungsleiterin/s und der/des Schriftführerin/s enthalten.
§ 12     Auflösung oder Aufhebung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Rechtsträger der Waldschule Tempelsee mit der Auflage, es gemäß den Weisungen der Mitgliederversammlung ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung formulierten Zwecke zu verwenden.
§ 13     Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der/die Kassierer/in hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen. Dieser ist zur Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorzulegen.
 
Offenbach, den 13.12.2023
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